Informationen rund um das Böllerschießen

Persönliche Voraussetzungen zum Böllerschießen

  • Mindestalter 21 bzw. in Ausnahmefällen 18 Jahre
  • Körperliche und geistige Gesundheit

Zuerst ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Verwaltungsbehörde (in Bayern Landratsamt, Kreisfreie Stadt oder Kreisverwaltungsreferat) eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) zu beantragen. Wenn diese Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, kann bei einem anerkannten Lehrgangsträger an einem Lehrgang zur Erlangung der Fachkunde teilgenommen werden. Dieser Lehrgang schließt mit einer Prüfung und dazugehörigem Zeugnis vor dem Gewerbeaufsichtsamt ab. Mit diesem Zeugnis kann man bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (siehe oben) die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) beantragen. Die Erlaubnis ist in der Regel gültig für fünf Jahre, dann muss rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre, für weitere fünf Jahre eine Verlängerung beantragt werden.

Die Gebühren dafür sind je nach Landkreis verschieden und werden von den jeweiligen Kreistagen festgelegt. Weiter benötigt der Schütze eine Haftpflichtversicherung über mindestens 1.000.000,- Euro. Diese ist bei Vereinen, die dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. angeschlossen sind, über die Gruppenversicherung bereits im Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder enthalten. Eine private Haftpflichtversicherung ist dessen ungeachtet zwingend erforderlich, weil durch den BSSB nur die Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Böllerschießen stehen versichert sind. Für die Risiken aus dem privaten Transport von Böllerpulver, vom Händler nach Hause und für die Aufbewahrung zuhause steht die private Haftpflichtversicherung ein.

Wir empfehlen jedem Böllerschützen, von seiner bestehenden privaten Haftpflichtversicherung eine schriftliche Bestätigung zu erwirken, aus der genau hervorgeht, dass das Risiko aus dem Umgang, wozu auch der Besitz und die Lagerung zählen, mit Böllerpulver mitversichert ist.

Voraussetzungen für Vereine

Böllerschützen erhalten grundsätzlich die Erlaubnis nach § 27 SprengG nur zum gemeinsamenSchießen im Namen oder Auftrag eines Vereines. Der Verein muss dazu die Mitgliedschaft des Antragstellers bestätigen. Anderen Personen ist das Böllerschießen grundsätzlich verboten.Jedes Böllerschießen ist der zuständigen Polizeidienstelle rechtzeitig (48 Std. vorher) zu melden.

Ebenfalls ist die Gemeinde vor dem Schießen zu verständigen. Sie muss zwar das Böllerschießen nicht mehr genehmigen oder erlauben, aber die Gemeinden haben ein Vetorecht im Hinblick auf zeitliche oder auch örtliche Abläufe (z.B. kann das Schießen während der hl. Messe oder des Gottesdienstes oder neben dem Kindergarten, Altenheim bzw. Krankenhaus untersagt werden).

Bei größeren Veranstaltungen sollte diese Meldung vorzugsweise schriftlich zwecks Nachweises (Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG) erfolgen. (siehe Bayer. Böllerschützenordnung).

Mit welchen Geräten wird geschossen

Mit welchen Geräten wird geschossen?

Man spricht von Geräten und nicht von Waffen, weil kein €žGeschoss durch den Lauf getrieben“ wird.  Deshalb unterliegen Böller auch nur in einem Punkt dem Waffengesetz, sie müssen in regelmäßigen Abständen (alle fünf Jahre) von den Beschussämtern überprüft und im Fall von Standböllern, Böllerkanonen und Kartuschen auch praktisch beschossen werden.

Zum Böllerschießen sind mehrere Böllergeräte zulässig:

  • Handböller
  • Schaftböller (auch Prangerstutzen genannt)
  • Standböller
  • Kanonen (Vorderlader- oder Kartuschen-Kanonen).

Hand- sowie Schaftböller bestehen aus dem Schaft (aus Holz), dem Schloss mit Abzug und Hammer, dem Piston zur Aufnahme des Zündhütchens sowie dem Lauf. Der Standböller wird, wie der Name schon sagt, auf den Boden gestellt“ und der Zündmechanismus (Schlagbolzen auf Zündhütchen) mit einer Abzugsschnur ausgelöst.  Bei den Kanonen sind Vorderlader mit Zündhütchen (Perkussion) sowie Hinterladerkanonen mit Kartuschen, die vorher bereits fertig mit Zündhütchen, Pulver und Korken geladen werden.

Vorderladerwaffen erhalten einen Waffenbeschuss und sind zum Böller- oder Salutschiessen nicht zugelassen. Für diese Fälle ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz § 45 für das Schießen außerhalb geschlossener Schießstätten“ erforderlich.

Womit wird geschossen

Verwendet wird ausschließlich Böllerpulver. Hierbei handelt es sich um Schwarzpulver, das im Hinblick auf Abbrandeigenschaften und Körnung speziell für die Verwendung in Böllergeräten abgestimmt ist. Zur Aufbewahrung ist ein stabiler Schrank aus Stahlblech oder eine massive Holzkiste erforderlich. Mit dem Erhalt der Erlaubnis nach § 27 SprengG darf das Böllerpulver erworben, verwendet, verbracht (= transportiert), aufbewahrt und vernichtet werden. Die in fünf Jahren zu erwerbende Pulvermenge wird in der Regel auf 20 kg begrenzt. Der Böller darf ausschließlich mit Korken verdämmt werden.

Zubehör zum Böllerschießen
Es gibt eine bestimmte Grundausstattung, die jeder Böllerschütze haben sollte: 

  • Böllergerät
  • Pulvertasche aus Leder
  • Ladestock
  • Ladehammer
  • Pistonschlüssel
  • Gehörschutz (Ohrstöpsel)

 

Wer stellt Böller her

In Bayern sind mehrere Böllerhersteller ansässig (siehe Internet). Sie alle bieten komplette Böller mit Zubehör an. Auch einige Waffengeschäfte bieten Böller zum Kauf an. Personen über 18 Jahre können Böller (wie auch z.B. Luftgewehre oder Vorderladerwaffen) erwerben. Auch ist es möglich einen Böller selbst herzustellen, zweckmäßigerweise aus nichtrostendem Edelstahl. Dazu sind verschiedene Vorschriften zu beachten, denn jeder Böller benötigt vor der Verwendung einen amtlichen Beschuss, der alle fünf Jahre zu wiederholen ist. Für die Einhaltung der Frist ist jeder Böllerbesitzer selbst verantwortlich.

In Bayern gibt es zwei Beschussämter:

Nordbayern:  97638 Mellrichstadt, Lohstraße 5
Südbayern:   81000 München, Franz-Schrank-Str. 9

 

Zusammenfasslung

1. Unbedenklichkeitsbescheinigung
2. Mindestalter 21 Jahre
3. Körperliche und geistige Eignung (persönliche Eignung)
4. Lehrgang zur Erlangung der Fachkunde mit Prüfung
5. Bedürfnisbescheinigung des Vereines
6. Erlaubnis nach § 27 SprengG
7. Beschuss des Böllergerätes

 

Bewusstsein für Brauchtum und Tradition

Jeder Böllerschützenverein sollte sich bewusst sein, dass er stets im Rampenlicht aktiv ist. Deshalb ist ein sauberes“ Auftreten und eine einheitliche Tracht sowie einheitliche Böllerutensilien (einige mit Rucksack, einige mit Pulvertasche umgehängt, einige mit Aldi-Plastiktüten, einige mit Tupperschüsseln (alles wurde schon gesehen) sehr wichtig.

Kleidung einheitliche Tracht

Jeder Böllerschützenverein sollte sich bewusst sein, dass er stets im Rampenlicht aktiv ist. Deshalb ist ein sauberes“ Auftreten und eine einheitliche Tracht sowie einheitliche Böllerutensilien (einige mit Rucksack, einige mit Pulvertasche umgehängt, einige mit Aldi-Plastiktüten, einige mit Tupperschüsseln (alles wurde schon gesehen) sehr wichtig.

Anlässe zum Böllerschießen

Die Anlässe zum Böllerschießen sollten nicht willkürlich gewählt oder gar gegen Bezahlung erkauft werden. Zur Einweihung eines Supermarktes oder eines Autohauses soll das Böllerschießen nicht missbraucht werden. Es gibt genügend kirchliche und weltliche Anlässe, um das Brauchtum authentisch zu pflegen.

Verbringen von Böllerpuler

Böllerpulver unterliegt dem Sprengstoffgesetz und damit auch den Gefahrguttransportvorschriften. Nach ADR (Internationales Abkommen über den Transport gefährlicher Güter auf Straße und Schiene) dürfen Privatpersonen für Freizeit und Sport bis zu drei Kilogramm Böllerpulver (UN 0027 Schwarzpulver 1.1. D) ohne weitere Auflagen oder Beschränkungen transportieren. Voraussetzung hierfür ist die einzelhandelgerechte Verpackung einschließlich Kennzeichnung und die Ladungssicherung. Als einzelhandelsgerecht verpackt wird auch die Aufteilung in schussfertigen Einzelladungen mit z.B. Pulverröhrchen usw. angesehen.

Ein sicherer Transport muss jedoch auch hier gewährleistet sein. Achtung: Es darf kein Böllerpulver ins Ausland mitgenommen werden!

Beim Besuch ausländischer Veranstaltungen muss das Pulver vor Ort erworben und verbraucht werden. Auch die Mitnahme von Böllerpulver zurück nach Deutschland ist nicht gestattet.

Der Pulvertransport in öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug) – auch in einem für einen Vereinsausflug angemieteten Bus eines gewerblichen Busunternehmers – ist verboten.

Tragen von Böllerpulver und Zündhütchen in oder an der Kleidung ist generell verboten!

Weitere Auskünfte

Weitere Auskünfte, die im Zusammenhang mit dem Schießen von Böllern stehen, können im Handbuch Sicherheitsregeln für Böllerschützen“ Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik nachgelesen werden:

www.verwaltung.bayern.de/1067730.3980794/index.htm

Böllerschießen

Die Geschichte des Böllerschießens


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